Maskenpflicht für Verbandskasten

Maskenpflicht im Auto

Neue Änderung: Maskenpflicht im Verbandskasten in Auto und Co.

Rechtlich gesehen sollte er zur Grundausstattung eines jeden Autos gehören: der Verbands- oder auch Erste-Hilfe-Kasten. Doch viele (wie auch ich) wissen gar nicht, wo genau sich dieser versteckt oder was er enthalten muss. Als Autobesitzer sollten wir jedoch schon einmal nachschauen, wo er ist, denn dort muss 2022 etwas Neues hinein; Masken. Falls diese fehlen, fallen Bußgelder an. Der ubumask-Blog klärt auf, um welche Änderungen es sich dabei genau handelt und ab wann diese gelten.

 

Für wen welche Änderungen ab wann gelten

Am 27.1.2020 wurde in Deutschland der erste Fall einer Corona-Infektion bestätigt. Damals wussten wir kaum etwas über das Virus und wie es sich verbreitet. Die Pandemie ist gerade in vollem Gange, fast täglich werden mehr als 100.000, ja an manchen Tagen sogar mehr als 200.000 Neuinfektionen gemeldet. Aufgrund dieser Fallzahlen gilt auch weiterhin an vielen Orten eine Maskenpflicht. Ab diesem Jahr gilt diese nun auch im Auto – auch wenn sich diese Pflicht lediglich auf den Verbandskasten beschränkt. Laut der neuen Regelung müssen Erste-Hilfe-Sets um zwei Mund-Nasen-Bedeckungen erweitert werden. Bisher ist unklar, ob medizinische Masken ausreichen oder FFP2-Masken vorgeschrieben werden. Um auf Nummer sicher zu gehen, legt am besten zwei FFP2- bzw. Anti COVID-19 Masken in euren Verbandskoffer. Auch nach der Pandemie sollen die Masken weiterhin zur Grundausstattung gehören. Die Maskenpflicht im Auto soll mit der nächsten Änderung der StVZO eintreten, die im Laufe dieses Jahrs stattfinden wird. Auch gut zu wissen: im § 35h der StVZO sind neben PKWS auch Quads inbegriffen. Ausgenommen sind jedoch Kraft- und Zweiräder. Achtung: In anderen Ländern gelten andere Regeln, was den Besitz eines Erste-Hilfe-Sets betrifft. Ihr solltet euch daher immer informieren, welche Vorschriften es an eurem Reiseziel gibt.

 
Auch bei abgelaufenen Materialen kann Bußgeld anfallen

Ist der Verbandskasten bei einer Kontrolle unvollständig, handelt es sich um einen Verstoß gegen die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). In der Regel muss dann ein Bußgeld von 5 Euro bezahlt werden. Wenn eine andere Person mit eurem Auto fährtt, dann solltet ihr besonders darauf achten, dass der Inhalt vollständig ist, denn ansonsten kann eine Strafe von 10 Euro anfallen. Dasselbe gilt auch für das komplette Fehlen eines Verbandskastens. Was außerdem zu beachten ist: das Material in einem solchen Kasten kann natürlich auch ablaufen. Besonders Materialien wie Verbände und Kompressen haben ein Verfallsdatum, da sie steril verpackt sind. In der Regel beschränkt sich diese Haltbarkeit auf 4 Jahre. Wird dieses Datum überschritten, dann entspricht das Erste-Hilfe-Set nicht mehr den geltenden Mindestanforderungen. Bei einer Verkehrskontrolle kann ebenfalls ein Bußgeld von 5-10 Euro anfallen. Abgelaufene Verbandkästen müssen jedoch nicht weggeworfen werden, einzeln aussortierte Materialen wie Pflaster können zum Beispiel in einer Apotheke abgegeben werden. Auch Organisationen wie das Deutsche Rote Kreuz (DRK) oder Fahrschulen können mit einem alten Verbandskasten oftmals noch etwas anfangen.

 

Was muss mein Erste-Hilfe-Set überhaupt enthalten?

Jetzt wissen wir zwar, welche Bußgelder uns drohen, wenn unser Erste-Hilfe-Kasten nicht vollständig ist, doch was genau muss denn nun alles drin sein, damit er als solcher gilt? Für die Inhalte gibt es genaue Vorschriften, an die man sich halten sollte. Wichtig ist, dass der Verbandkasten der DIN-Norm Nr. 13164 entspricht, da er damit die vom Verkehrsrecht geltenden Voraussetzungen erfüllt. Diese Produkte gehören laut aktueller Richtlinien in einen Verbandskasten, wie der ADAC auflistet:

  •     1x Heftpflaster, DIN 13019-A, 5 m x 2,5 cm
  •     4x Wundschnellverbände, DIN 13019-E, 10 cm x 6 cm
  •     2x Verbandpäckchen, DIN 13151-M
  •     1x Verbandpäckchen, DIN 13151-G
  •     1x Verbandtuch, DIN 13152-BR, 40 cm x 60 cm
  •     1x Verbandtuch, DIN 13152-A, 60 cm x 80 cm
  •     6x Kompressen, 10 cm x 10 cm
  •     2x Fixierbinden, DIN 61634-FB-6
  •     3x Fixierbinden, DIN 61634-FB-8
  •     2x Dreiecktücher, DIN 13 168-D
  •     1x Rettungsdecke, 210 x 160cm
  •     1x Erste-Hilfe-Schere, DIN 58279-A 145
  •     4x Einmalhandschuhe, DIN EN 455
  •     1x Erste-Hilfe-Broschüre
  •     2x Feuchttücher zur Hautreinigung
  •     1x 14-teiliges Fertigpflasterset
  •     1x Verbandpäckchen K

Ergänzt wird diese Liste dann im Laufe des Jahres durch die beiden Masken.

 

Fazit

Damit wir in dieser Pandemie auch auf den Straßen weiterhin sicher unterwegs sind, gibt es ab diesem Jahr eine Maskenpflicht im Erste-Hilfe-Kasten. Wo sich dieser genau befindet und was darin enthalten ist, sollten wir am besten alle einmal überprüfen. Damit wir keine Bußgelder riskieren, müssen auch abgelaufene Artikel gegen haltbare ausgetauscht werden. Bleibt gesund!